Schuldenbereinigungsverfahren
Schuldenbereinigungsverfahren
Sieht das Gericht trotz dem Versuch der gescheiterten außergerichtlichen Schuldenregulierung eine Möglichkeit mit den Gläubigern eine gerichtliche Schuldenbereinigung zu erwirken, wird das Gericht bevor es das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, diesen Versuch unternehmen.
Die Gläubiger haben nach dem Vorschlag des Gerichts einen Monat Zeit sich zum angebotenen Schuldenbereinigungsplan zu äußern. Bis zu der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich
Das Insolvenzgericht hat hierbei einen Vorteil: Anders als beim außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuch in dem jeder Gläubiger dem Vorschlag des Schuldners zustimmen muss, reicht beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eine sogenannte doppelte Mehrheit der Gläubiger aus.
Hier wird nach der Anzahl der Gläubiger und den jeweiligen Schuldsummen (mehr als die Hälfte der Gläubiger und mehr als die Hälfte der Schuldsumme) gerechnet. Hierbei muss das Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die fehlenden Stimmen der Gläubiger ersetzen. Dieser Fall wird insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich genannt.
Schuldenbereinigungsplan wird von den Gläubigern angenommen
Wird der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern entweder einstimmig angenommen bzw. ersetzt das Gericht die Stimmen der fehlenden Gläubiger bei vorliegender doppelter Mehrheit, stoppt die Beantragung der Eröffnung für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner wird nun wie im Schuldenbereinigungsplan vorgeschlagen seine Verbindlichkeiten bei den Gläubigern die nächsten Jahre begleichen.
Der Schuldenbereinigungsplan wird von den Gläubigern abgelehnt
Haben die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan auch bei dem Angebot über das Gericht abgelehnt, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet.
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